Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 1 Not 8/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 29 BNotO, § 111b Abs 1 BNotO, § 102 Abs 2 VwGO, § 40 VwGO, § 42 VwGO
Notarrecht: Untersagung der Veröffentlichung eines Telefonanschlusses für anwaltliche Zweigstelle - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Notarrecht: Untersagung der Veröffentlichung eines Telefonanschlusses für anwaltliche Zweigstelle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 1 Not 8/10
- OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 1 Not 8/10
- BGH, 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 9/11
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 08.03.2005 - 1 BvR 2561/03
Anwaltsnotariat
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 1 Not 8/10
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.8.2008 (1 BvR 623/08, DNotZ 2009, 792; unter Berufung auf BVerfGE 112, 255) bekräftigt, dass das Verbot einer berufswidrigen Werbung in § 29 Abs. 1 BNotO als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt ist, die durch eine irreführende Werbung in Frage gestellt wird.Im Gegensatz zu § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.3.2005 (BVerfGE 112, 255) für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt hat, hat es gegen die Verfassungskonformität der von ihm selbst ausdrücklich herangezogenen Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO keine Bedenken geäußert.
- BVerfG, 19.08.2008 - 1 BvR 623/08
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Außendarstellung eines Notars
Auszug aus OLG Frankfurt, 04.04.2011 - 1 Not 8/10
Die vom Bundesverfassungsgericht zu den Praxisschildern entwickelte Rechtsprechung (Beschluss vom 19.8.2008, 1 BvR 623/08) müsse ebenso für die streitgegenständliche Eintragung in ein Telefonbuch gelten mit der Folge, dass der vorgenommene Zusatz "anwaltliche Zweigstelle O2" zur Vermeidung einer Irreführung nicht ausreiche, sondern vielmehr hierzu auch eine Angabe zum Amtssitz als Notar erforderlich sei.Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.8.2008 (1 BvR 623/08, DNotZ 2009, 792; unter Berufung auf BVerfGE 112, 255) bekräftigt, dass das Verbot einer berufswidrigen Werbung in § 29 Abs. 1 BNotO als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt ist, die durch eine irreführende Werbung in Frage gestellt wird.